Öffentliche Bestellung und Vereidigung (ö.b.u.v.)

Bedeutung

Die Bezeichnung „Sachverständiger“ ist in Deutschland nicht rechtlich geschützt. Die Folge: Auch Gutachter, die nicht ausreichend qualifiziert sind, bezeichnen sich als Sachverständige und betätigen sich auf dem Markt. Um wirkliche Experten von solchen Anbietern abzugrenzen, sieht die deutsche Gesetzgebung die öffentliche Bestellung und Vereidigung  vor.

Was zeichnet einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen aus?

Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige muss im offiziellen Bestellungsverfahren seine besondere Sachkunde nachweisen. Darunter versteht man überdurchschnittliche Fachkenntnisse und Erfahrungen. Vor der öffentlichen Bestellung wird auch die  persönliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit des Bewerbers überprüft.

Der Sachverständige wird darauf vereidigt, seine Aufgaben gewissenhaft, weisungsfrei und persönlich zu erfüllen und seine Gutachten unabhängig und unparteiisch zu erstellen. Der Sachverständige unterliegt einer Schweigepflicht gegenüber allen ihm bei der Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Privat-oder Geschäftsgeheimnisse.

Der Sachverständige hat die Pflicht, sich fortlaufend weiter zu qualifizieren und wird von der staatlich beauftragten Bestellungskörperschaft (Architektenkammer, Handwerkskammer, Industrie- und Handelskammer,  Ingenieurkammer oder Landwirtschaftskammern) beaufsichtigt.